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PD Dr. Marcus Stiglegger (Mainz)
Mitschuld – Mitverantwortung?
Problemfelder der Medienethik
Vortrag an der Fachhochschule für Mediengestaltung,
Mainz, Juni 2008
1. Medienethik
Angesichts der Vielfalt und Vielgesichtigkeit der gegenwärtigen
Medienwelt erscheint die Medienethik als ein ebenso schwieriges wie ausuferndes
Problemfeld. Nimmt man Ethik grundsätzlich als die Idee vom sittlich
richtigen und somit verantwortungsbewussten Handeln an, muss man sie zugleich
in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Medienwelt immer
neu überprüfen bzw. etablieren. Medienethik betrifft sowohl
Produktion wie auch die Distribution, Rezension und natürlich die
Rezeption durch den Medienkonsumenten. Begründen lässt sich
die Medienethik auf der Basis kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse
mit erweitertem Blick auf jene zusätzlichen Einflüsse und Faktoren,
die im Prozess der medialen Kommunikation zusammenwirken.
Medienethik kann sich nicht in der individuellen Ethik
erschöpfen, die die Verantwortung ganz an den Rezipienten abgibt.
Vielmehr ist der gerade die Verantwortung der Medienproduzenten ein wesentlicher
Aspekt. Dabei ist es nicht ratsam, die Grundlagen der Medienethik lediglich
einer spezifischen Organisation (etwa dem deutschen Presserat, der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK etc.) abzutreten und sich –
in welcher Position auch immer – weitgehend frei von ethischen Problemen
zu begreifen. Jeder Moment des medialen Produktionsprozesses ist für
Fragen von Verantwortung oder ggf. auch Schuld relevant. Andererseits
sollte die Bemühung um verantwortungsbewusstes Handeln nicht dazu
führen, die Kompetenz und Mündigkeit etwa des Rezipienten grundsätzlich
in Frage zu stellen und eine Art Vorzensur vorzunehmen, denn gerade die
Medienkunst hat die Pflicht, den negativen Aspekten des Lebens ungemildert
ins Gesicht zu blicken – eine Forderung, die bereits Siegfried Kracauer
stellte, als er davon sprach, der Film könne Medusas Antlitz spiegeln,
also das Schrecklichste sichtbar machen. Dabei ist ein Handeln nach grundlegenden
Prinzipien gefragt, die sich vor allem der Wahrheit und Transparenz in
der Medienproduktion sowie der Achtung dem Kommunikationspartner, etwa
dem Publikum, gegenüber verpflichtet sieht.
Diese Fragen setzen bereits bei der Beschaffung des medialen
Materials (Bild- und Tondokumente etc.) ein. Mit welchen Methoden geht
der Produzent vor, nimmt er Kollateralschäden in Kauf, begünstigt
er korrupte Strukturen, schädigt er die Umwelt, beutet er Mitarbeiter
oder gar Unbeteiligte dafür aus. Viele dieser Fragen kommen auf,
vor allem im Ressourcen-intensiven Prozess der Filmproduktion.
Speziell für den Fernseh-Journalisten stellt sich
schließlich die Frage: Wie geht er mit dem erarbeiteten oder erworbenen
Material um? Verfälscht die Montage nicht dieses Material durch Raffung,
Neukombination und Selektion? Hat das Endprodukt gar eine ideologisch
geprägte Ausrichtung bekommen, die nicht a priori eingestanden wird
(verdeckte Propaganda)? Natürlich kann auch inszeniertes oder medial
designtes Material derartig eingesetzt werden.
Überhaupt erscheint die Kennzeichnung des Produzenten-Standpunktes
für die Medienethik wesentlich. Der Konsument muss erkennen können,
ob es sich um den Versuch einer objektiven Berichterstattung oder um einen
subjektiven Essay handelt.
Der Medienproduzent muss mit gesellschaftlichen Normen
und Konventionen vertraut sein, um die ethischen Grenzen der Bildproduktion
auszuloten. Es muss ihm bewusst sein, wie und an welchen Punkten er gesellschaftliche
Tabuzonen berührt oder überschreitet. Hierbei sind dem Journalisten
und dem Künstler unterschiedliche Aufgaben gestellt, die sie beide
jedoch nicht ihrer Verantwortung im Umgang mit dem Material entbinden:
Der Journalist muss über diese Bereiche informieren, die Probleme
bewusst machen und im Rezipienten ein Gefühl der Betroffenheit evozieren,
dabei aber beachten, dass er selbst nicht fahrlässig Bilderverbote
unkommentiert überschreitet. Der Künstler kann sich die Aufgabe
stellen, solche Bilderverbote etc. zu hinterfragen und den Rezipienten
mit seinen eigenen ethischen Grenzen zu konfrontieren. Dabei sollte jedoch
beachtet werden, dass zumindest Prinzipien des Jugendschutzes gewahrt
bleiben, die den Zugang zu konfrontativer Kunst sinnvoll einschränken.
Es kann nicht jeder Bereich der Medienrezeption ungehindert kontrolliert
werden, daher bleiben zahlreiche blinde Zonen, über die sich Medienproduzenten
bewusst sein müssen. Von daher ist das Abwägen über die
Verwendung problematischer Motive und Elemente stets neu zu leisten.
Andererseits ist der Medienrezipient nicht als willenloses
Opfer seiner zu großen Teilen selbst gewählten Medieneinflüsse
zu sehen. Diese Perspektive, die den Rezipienten als prinzipiell unmündig
begreift, würde der Idee einer Zensur oder gar Vorzensur Vorschub
leisten, wie sie das deutsche Grundgesetz ausschließt. Der Rezipient
ist also mitverantwortlich, in dem er idealerweise sein Medienangebot
den eigenen Veranlagungen nach selektiert. Handelt es sich um einen jugendlichen
Konsumenten, sind in medienethischer Hinsicht sowohl die Erziehungsberechtigten
als auch die Ausbildungsinstitutionen gefordert, die nötige Medienkompetenz
auszuprägen und zu unterstützen. In diesem Bereich besteht dringender
Handlunsgbedarf.
2. Verantwortung und Schuld
Es ist kein Phänomen des letzten Jahrhunderts, in
bestimmten medialen Ereignissen und Werken die Ursache für soziales
Fehlverhalten einzelner Individuen zu suchen – Michael Kunczik betont
das in der Einleitung seines Buhces „Gewalt und Medien“ (1987/1996)
deutlich. Es erscheint verlockend, aus der Ähnlichkeit zwischen medialer
Reflexion und realer Tat auf eine Übereinstimmung zu schließen.
So wurde Johann Wolfgang Goethes „Die Leiden des jungen Werthers“
(1774) bereits mit einer Welle von Selbstmorden in Zusammenhang gebracht,
woraufhin Goethe wütend entgegnete: „Und nun wollt Ihr einen
Schriftsteller zur Rechenschaft ziehen und ein Werk verdammen, das, durch
einige beschränkte Geister falsch aufgefasst, die Welt höchstens
von einem Dutzend Dummköpfen und Taugenichtsen befreit hat, die gar
nichts besseres tun konnten, als den schwachen Rest ihres bisschen Lichtes
vollends auszublasen.“ Die Fragen, die ein solches Zuschieben der
Verantwortung auf den Künstler hin, aufwirft sind fatal:
War es ein Fehler, sich mit dem Thema überhaupt auseinander
zu setzen? Hat der Schriftsteller versagt, sich des Thema hinreichend
reflektiert anzunehmen? Hat er gar versäumt, die Erzählperspektive
entsprechend zu kennzeichnen und zur ungehemmten Identifikation zu verlocken?
Hätte er das Werk je produzieren dürfen? Trägt er schließlich
die Schuld an Taten, die den Vorgängen im Buch ähneln?
Die Sündenbockdiskussionen, die vor allem von der
konservativen Politik auch in den letzten Jahren um den Fall Robert Steinhäuser
geführt wurden, legen nah, das sich seit dem 18. Jahrhundert nicht
viel geändert hat. Kunczik betont zudem, dass sich die Schuldzuschreibung
stets auf der jeweils neueste und unvertrauteste Medium übertragen
habe (angefangen bei den Märchen der griechischen Antike über
das Buch bis hin zum Computerspiel). Als medienethisches Handeln wird
dabei offenbar ein Zuschieben der Schuld zum Medienproduzenten verstanden,
wobei immerhin dessen Autorschaft voll anerkannt wird. Der einzige naheliegende
Schluss scheint die Zensur des Bestehenden und die Vorzensur des zukünftig
Entstehenden zu sein. Das kann selbstredend keine Lösung sein.
Mitte der 1990er Jahre kam es in den USA zu Kriminalfällen,
die in Zusammenhang mit Oliver Stones Film Natural
Born Killers (1994) gestellt wurden. Bemerkenswert ist hierbei
zunächst, dass sich Stone selbst bereits auf reale Kriminalfälle
wie Charles Starkweather bezog. U.a. der Medienanwalt John Grisham, der
die Hinterbliebenen von Opfern einer solchen Copykiller-Tat vertrat, bezichtigte
Oliver Stone als genuin Verantwortlichen für diesen Film der Mitschuld
am Mord. Skeptiker der Autorentheorie könnten zunächst fragen,
ob nicht Quentin Tarantino als Verfasser des Drehbuches ebenfalls mitschuldig
sei. Und überhaupt das ganze Filmteam. Argumentiert wurde mit allen
Stärken, die Stones Inszenierung aufzuweisen hat: Der Film schaffe
eine ambivalente Identifikationsstruktur mit dem Killerpärchen; der
hektische Montagestil und radikale Toneinsatz erzeuge eine tiefgehende
Verunsicherung im Zuschauer; schließlich stürze der Film den
Rezipienten in eine Krise, wie das Geschehen letztlich ethisch zu beurteilen
sei. All diese Vorwürfe sprechen – aus künstlerischer
Perspektive – für ein starkes filmisches Kunstwerk. Es ist
der US-Justiz anzurechnen, dass sie Stone mit Blick auf das Recht der
freien Rede freisprach. Dennoch ist es legitim, sich diesem Diskurs auszusetzen:
Nach einer Mitschuld zu fragen – doch diese Frage sollte nicht beim
einfachsten Ziel (dem Medienkünstler selbst) stoppen.
3. Medienzensur und Vorzensur
Medien- und Kunstzensur gilt im demokratischen System als
unstatthaft, wird im deutschen Grundgesetzt gar explizit ausgeschlossen.
Allerdings findet sich eine Ausnahme: Unter bestimmten Bedingungen kann
die Kunstfreiheit eingeschränkt werden, etwa im Sinne des Jugendschutzes.
Da die Prinzipien des Jugendschutzes nicht nur international, sondern
auch innerhalb Deutschlands äußerst umstritten sind (Jugendschutz
ist den Bundesländern zugeordnet), lassen sich diese Bedingungen
mitunter fast willkürlich dehnen.
Das Recht auf freie Rede, Informationsfreiheit der Medien
sowie die Freiheit der Kunst wird auch in Deutschland immer wieder in
Frage gestellt. So wurden zwar Systeme der Selbstkontrolle als medienethische
Regulatoren innerhalb der Medienindustrie geschaffen, die nicht explizit
eine Zensur fordern, doch die Befürchtung vor einer Nichtfreigabe
führen bei den Mediendistributoren mitunter zur Selbstzensur: Sie
legen ein bereits zensiertes Werk vor. Es ist dem erwachsenen Rezipienten
also verwehrt, das authentische Werk zu sehen. Neuerdings gilt das auch
für Computerspiele, aus denen bestimmte Elemente (z.B. Blutspritzer)
herausgefiltert werden.
Zudem werden mit Bezug auf § 131 StGB noch heute Spielfilme beschlagnahmt,
die der Öffentlichkeit völlig entzogen werden (darunter auch
international anerkannte Klassiker wie Tobe Hoopers The
Texas Chainsaw Massacre, 1974, und George A. Romeros Dawn
of the Dead, 1978, der einst in Deutschland die Goldene Leinwand
verliehen bekam). Der Paragraph lautet: „Wer Schriften, die grausame
oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche
Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter
achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht
oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis
3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dabei ist die bewusst frei auslegbare Formulierung „grausam und
unmenschlich“, die nicht weiter definiert wird, zu beachten. Die
von der Beschlagnahmung betroffenen Klassiker sind noch heute davon betroffen,
während die erheblich drastischeren Remakes aus den letzten Jahren
frei verfügbar sind.
Ein weiterer zensurfördernder Paragraph ist Fall §184b
StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften),
der in einer geplanten Verschärfung die grundsätzliche erotische
Präsentation eines jugendlichen oder kindlichen Körpers unter
Strafe stellen soll (sowie den Besitz dieser Medien). Bislang ist diese
Verschärfung abgelehnt, reines 'Posieren’ ist also erlaubt.
Würde sich das ändern, wären davon z.B. die Fotografien
und Spielfilme von David Hamilton betroffen, oder Louis Malles Pretty
Baby sowie Adrian Lynes Literaturverfilmung Lolita
(in dem für die Nacktszenen übrigens ein volljähriges Double
eintrat – aber das ist für die Rezeption der Szenen nicht von
Belang). Ein erster Vorstoß ist bereits die erfolgte Beschlagnahmung
eines Erotikdramas (von 1977), produziert von Dieter Geißler, in
dem ausschließlich Jugendliche unter 15 Jahren mitspielen. Der Besitz
dieses in Österreich z.B. frei erhältlichen Films steht in Deutschland
seit dem 28. Juli 2006 unter Strafe.
Fälle wie dieser belegen, wie unterschiedlich offenbar die jeweiligen
Grundsätze sind, auf denen medienethische Entscheidungen basieren.
Unbestritten dagegen ist die Nützlichkeit dieser Paragraphen bezüglich
der Produktion von Medien, bei deren Herstellung selbst gesetzliche Grenzen
übertreten werden. Bei den erwähnten Fällen kann davon
nicht sprechen.
Ein weiteres Problemfeld wird sich in Zukunft vermehrt
öffnen, wenn die digitale Simulation und Animation qualitativ fortschreitet.
Bereits heute kann man im japanischen Hentai-Animationsfilm drastische
Hardcore-Pornographie sehen, die in diesem Form nicht real gedreht werden
könnte. Speziell für den westlichen Betrachter drängt sich
auch der Eindruck auf, dass hier bewusst mädchenhafte und kindliche
Körper simuliert werden. Die Grundlagen im Umgang mit solchen reinen
Animationen sind jedoch bislang umstritten, da sie von vorne herein deutlich
als Phantasie-Konstruktionen gekennzeichnet sind und keine physische Realität
der Vorgänge voraussetzen. Die Frage, ob Simulation und Realität
den gleichen Status haben, müsste hier diskutiert werden.
4. Fazit
Es erscheint kaum angemessen, verbindliche Vorgaben für
ein ethisch korrektes Verhalten von Medientätigen in allen Bereichen
zu erstellen. Viele Situationen erfordern hingegen ein Abwägen der
involvierten Faktoren, wobei speziell beim Filmemacher zweifellos zusätzlich
umweltschädigende Faktoren zu bedenken sind.
Allerdings: Für einen Medienkünstler ist es nicht
nur eine Möglichkeit, sondern auch eine Notwendigkeit, dem Verdrängten,
Abjekten und Verfemten Ausdruck zu verleihen, um das Bewusstsein des Publikums
zu schärfen und zu schulen.
Von einem Künstler, der sich mit Tabu- und Grenzbereichen auseinandersetzt,
ist dabei ein gewisses Niveau der Reflexion zu erwarten. Um eine reine
Ausbeutung der Phänomene zu vermeiden, ist es sinnvoll, mit Brüchen
zu arbeiten: Perspektivwechseln, Ambivalenzen, Ton-Bild-Scheren usw. Die
rein affirmative Darstellung von – u.U. sexuell konnotierter Gewalt
– ist so abzulehnen, ebenso wie die auf sich selbst verweisende
Zurschaustellung des sexualisierten Körpers oder Aktes in Grenzbereichen
wie Pädopholie, Zoophilie, Vergewaltigung etc. Es erscheint sinnvoll,
die eigene Perspektive deiktisch zu kennzeichnen. Und somit die ethischen
Problembereiche im Werk selbst zu diskursivieren.
Andererseits kann es im Sinne der klassischen Avantgardestrategie,
der konfrontativen Schockästhetik, auch produktiv sein, den (erwachsenen)
Zuschauer mit dem traumatisierenden Erlebnis zurück zu lassen, doch
dann ist es eine Frage des Dispositivs: In welchem Kontext wird das konfrontative
Werk rezipiert? Ein allen Zuschauergruppen zugänglicher Internet-Blog
erscheint hier wenig geeignet.
Der Medienkünstler ist also nicht für gesellschaftliche Phänomene
und Probleme verantwortlich zu machen, wohl aber für den reflektierten
Umgang mit tabubelasteten und nicht jugendfreien Elementen. Der Mediengestalter
ist nicht selbst für die internationalen Verflechtungen der Konzerne
verantwortlich, für die er arbeitet, doch er hat stets die Wahl,
Schaden und Nutzen abzuwägen. Von daher ist die Medienethik in allen
genannten Bereichen ein organischer und dynamischer Diskurs, und somit
ein fester Teil in der Beschäftigung mit den darstellenden Medien.
Literatur
Georg Jäger: Die Wertherwirkung. Ein rezeptionsästhetischer
Modellfall, in: Walter Müller-Seidel (Hg.): Historizität in
Sprach- und Literaturwissenschaft. Vorträge und Berichte der Stuttgarter
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Michael Kunczik: Gewalt und Medien, Köln 1987 (3. Aufl. 1996)
F. Mitchell Land und William Hornaday (Hrsg.): Contemporary Media Ethics:
A Practical Guide for Students, Professionals and Scholars. Spokane, Washington
2006.
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Mike Sandbothe: Medienethik im Zeitalter des Internet. Zwei Basiskonzepte
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Philip Scherenberg: Kritische Medien-Wahrnehmung. Grundlegung einer praktischen
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Stefan Lorenz Sorgner: Grundlagen der Medienethik. In: Knoepffler, N./
Pies, I./ Kunzmann, P./ Siegetsleitner, A. (Hg.): Einführung in die
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Felix Weil: Die Medien und die Ethik. Grundzüge einer brauchbaren
Medienethik. Freiburg i. Br. 2001
Klaus Wiegerling: Medienethik. Stuttgart / Weimar 1998
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